Beispiel aus der betrieblichen Praxis zum betrieblichen Eingliederungsmanagement – Abteilungsleiter: „Gehen Sie doch bitte mal in Halle 7 und sagen Sie Herrn Müller, dass wir in einer halben Stunde ein BEM-Gespräch führen.“
Ablauf des betrieblichen Eingliederungsmanagements
Das obige und gar nicht so seltene Beispiel aus dem betrieblichen Alltag zum betrieblichen Eingliederungsmanagement verdeutlicht ein grundsätzliches Missverständnis und lässt vermuten, dass das darauffolgende BEM-Gespräch in Gänze oder in Teilen wie ein Krankenrückkehrgespräch geführt wurde. Dabei entspricht die Vorgehensweise schon im Grundsatz nicht einem ordnungsgemäßen Angebot eines BEM-Verfahrens – im Fall einer Kündigungsschutzklage wegen krankheitsbedingter Kündigung mit gravierenden Rechtsfolgen für das Unternehmen…
Im folgenden Beitrag soll es jedoch nicht um die rechtskonforme Einladung, eines korrekten Angebots zum betrieblichen Eingliederungsmanagement gehen. Nicht ohne Grund wird aufgrund der Informationspflichten und der Berücksichtigung von Rechtsnormen des Datenschutzes durch den einladenden Arbeitgebers bzw. eines beauftragten externen BEM-Anbieters vom BEM-Einladungsmanagement gesprochen. Vorausgesetzt, die Einladung zum BEM erfolgte ordnungsgemäß, können auch schwerwiegende Rechtsfolgen für den Betrieb entstehen, wenn das BEM-Gespräch – auch teilweise – in Form eines Krankenrückkehrgesprächs geführt wurde. Es soll in diesem Blog-Beitrag zum betrieblichen Eingliederungsmanagement deshalb um die Unterschiede von BEM-Gespräch vom Krankenrückkehrgespräch gehen.

Was unterscheidet ein BEM-Gespräch vom Krankenrückkehrgespräch?
Es gibt deutliche Unterschiede zwischen einem BEM-Gespräch im Zuge eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) und dem sogenannten Krankenrückkehrgespräch. In der betrieblichen Praxis lässt sich jedoch nicht selten beobachten, dass das BEM-Gespräch in Form oder teilweise bzw. im Verlauf des BEM-Verfahrens in das Setting eines Krankenrückkehrgesprächs wiederholt wechselnd, geführt wird. Eine solche Vorgehensweise stellt ebenfalls einen Sachverhalt für ein nicht ordnungsgemäß durchgeführtes betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) dar. Dies kann für das so agierende Unternehmen ungewollt zu erheblichen arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen.

Kennzeichen eines Krankenrückkehrgesprächs statt eines BEM-Gespräch
Das Krankenrückkehrgespräch weist bestimmte Merkmale auf. Es wird jederzeit vom Arbeitgeber initiiert, und der Mitarbeiter ist verpflichtet, daran teilzunehmen. In der Regel hat die Führungskraft das Ziel, die Motivation des Mitarbeiters zu steigern. Das Gespräch findet zwischen dem Mitarbeiter und seinem direkten Vorgesetzten statt und zielt darauf ab, die Fehlzeiten zu reduzieren. Während des Gesprächs können auch disziplinarische und Leistungsprobleme angesprochen werden, und der Arbeitgeber kann in einigen Fällen disziplinarische Maßnahmen ergreifen. Im Rahmen des Direktionsrechts ist der Arbeitgeber berechtigt, dem Mitarbeiter neue oder andere Aufgaben und Abläufe zuzuweisen, und die Führungskraft hat die Kontrolle über den Ablauf und den Inhalt des Gesprächs. Hier ist also die Führungskraft „Herr des Verfahrens“.
Unterscheidungsmerkmale des BEM-Gesprächs vom Krankenrückkehrgespräch
Das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) weist spezifische Merkmale auf. Es handelt sich um eine gesetzliche Pflicht des Arbeitgebers, dieses Gespräch zu initiieren. Die Teilnahme des Mitarbeiters am BEM und damit den BEM-Gesprächen ist jedoch freiwillig, und der Mitarbeiter hat die Kontrolle über den Prozess. Das Hauptziel des BEM besteht darin, die Überwindung oder erneute Entstehung von Arbeitsunfähigkeit zu erreichen. Arbeitsfähigkeit zu erreichen ist jedoch nicht mit dem weitaus umfassenderen Ziel einer Gesundung gleichzusetzen. Um dieses Ziel zu erreichen, werden verschiedene Akteure in den Prozess einbezogen. Im betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) ist der erkrankte Mitarbeiter „Herr des (BEM-) Verfahrens“.

Gravierende Rechtsfolgen: BEM-Gespräch ist kein Krankenrückkehrgespräch
Wenn (BEM)-Gespräche in gleicher Weise behandelt und durchgeführt werden, in Teilen oder zwischen diesen beiden Gesprächsformen im Verlauf eines BEM-Verfahrens in Krankenrückkehrgespräche wechseln, entspricht dies nicht einer ordnungsgemäßen Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM). Schon von den Voraussetzungen für ein BEM-Gespräch betrachtet ist es nicht möglich, willkürlich zwischen einem Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) und einem Krankenrückkehrgespräch zu wechseln. Ein solcher Wechsel führt zwangsläufig dazu, dass die erforderliche vorherige Zustimmung fehlt, wenn man von einem Krankenrückkehrgespräch zum BEM wechselt, und dass eine umfassende Information über die Datenverwendung fehlt, wenn man vom BEM zu einem Krankenrückkehrgespräch wechselt. Ein BEM-Gespräch als Krankenrückkehrgespräch zu führen, steht im Konflikt mit den Bestimmungen des § 167 Abs. 2 SGB IX sowie den minimalen Standards für ein angemessen durchgeführtes Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM), wie sie vom Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 10. Dezember 2009 (siehe 2 AZR 400/08) festgelegt wurden. Ein solch nicht ordnungsgemäß durchgeführter BEM-Prozess wird arbeitsrechtlich auf die Stufe einer Nichtdurchführung gestellt. Dies kann schwerwiegende rechtliche und finanzielle Konsequenzen für das ausführende Unternehmen nach sich ziehen. Daher ist es von entscheidender Bedeutung, das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Intension des §167 SGB IX, ihren Bestimmungen und Vorschriften durchzuführen, um rechtssicher zu handeln.
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Fotos: © Manfred Baumert / Kassel, 2023
Über den Autor
Der Autor ist Absolvent eines MBA-Studienganges und verfügt über ein Diplom der Betriebswirtschaftslehre und der Pädagogik. Mehrjährige Ausbildung und Tätigkeit in der Krisenintervention, Betrieblicher Eingliederungsmanager (BEM), Case Manager, verschiedene Positionen als Geschäftsführer und Führungskraft, 10 Jahre lang ehrenamtlicher Richter am Arbeitsgericht und seit 2012 Geschäftsführer und Gesellschafter der 2benefit GmbH Personalberatung aus Kassel.
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